Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor dem tatsächlichen Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorlegen (vgl. § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz, IfSG):
- einen Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht,
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt (durch eine Titerbestimmung) oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat.
Wenn eine verpflichtete Person minderjährig ist, müssen die Sorgeberechtigten den Nachweis erbringen. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtung zu seinem Aufgabenkreis gehört.
Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle vorgelegt werden muss.
Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis für die Kindertagespflege (nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VIII) zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist.
Wird der Nachweis nicht vorgelegt, kann die Person nicht in der Einrichtung tätig werden oder dort betreut werden. Das Gesundheitsamt muss dann auch nicht informiert werden.
Sofern der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, haben die betroffenen Personen innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, den Impfschutz zu erlangen oder zu vervollständigen, einen entsprechenden Nachweis der Einrichtungsleitung vorzulegen. Das Gleiche gilt, wenn der zuvor vorgelegte Nachweis durch Zeitablauf seine Gültigkeit verloren hat. Der Nachweis kann insbesondere dann durch Zeitablauf seine Gültigkeit verlieren, wenn das ärztliche Zeugnis bezüglich einer Kontraindikation sich auf einen Umstand bezieht, der nachträglich wegfallen kann (z. B. eine Schwangerschaft). Das Auslaufen der Gültigkeit bezieht sich nicht auf den vollständigen Impfschutz bzw. eine Immunität gegen Masern.
Wenn der Nachweis nicht innerhalb der o. g. Monatsfrist vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die erforderlichen personenbezogenen Daten weiterzuleiten.
Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig waren, mussten bis zum 31. Juli 2022 kontrolliert werden. Wenn der Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2022 vorgelegt wurde oder ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.
Bei Personen unter einem Jahr, die noch keine Masernschutz-Impfung nachweisen müssen, muss das Gesundheitsamt nicht benachrichtigt werden.
Bei Personen ab einem Jahr, aber unter zwei Jahren, muss eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes nur erfolgen, wenn keine Masern-Schutzimpfung (und auch keine Immunität gegen Masern) nachgewiesen wird.
Bei Personen ab zwei Jahren, muss eine Benachrichtigung des Gesundheitsamtes erfolgen, wenn nicht zwei Masern-Schutzimpfungen (und auch keine Immunität gegen Masern) nachgewiesen werden.
Personen in Kinderheimen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge müssen bereits vier Wochen untergebracht sein und haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung innerhalb von vier weiteren Wochen den Nachweis vorzulegen. Wenn der Nachweis nicht zu den genannten Zeitpunkten vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.
Die Einrichtungsleitung muss dem Gesundheitsamt Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse übermitteln. Der Weg der Übermittlung ist gesetzlich nicht festgelegt, es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 32 Datenschutzgrundverordnung, DSGVO). Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der benachrichtigungspflichtigen Stelle bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert wurde.
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